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VVGE 2005/06 Nr. 11

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 2005/06 Nr. 11, S. 30: a. Art. 20 VwVV Eine Verfügung ist im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen. Da die Schulgelder für die Privatschule jährlich anfallen und die Schulpflicht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Es stellt sich die Frage, nach welchem Recht die vorliegende Beschwerde zu behandeln ist, nachdem am 1. August 2006 das neue Bildungsgesetz vom 16. März 2006 (BiG; GDB 410.1) in Kraft (Art. 134 BiG; ausgenommen Art. 30 Abs. 2 BiG) und das bisherige Gesetz über Schule und Bildung vom 28. Mai 1978 (SchG; LB XVI, 121, XX, 96, XXII, 126, XXIV, 76, XXIV, 320, XXV, 410, ABI 2001, 845, ABI 2001 Anhang, 48) ausser Kraft trat. Die Übergangsbestimmungen im neuen Bildungsgesetz sagen nichts darüber aus, ob das neue Recht auf Verfahren anzuwenden ist, welche vor dessen Inkrafttreten in Gang gesetzt wurden. Gemäss den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen. Nachher eingetretene Rechtsänderungen werden nur insoweit berücksichtigt, als sich die Anwendung des neuen Rechts aus zwingenden Gründen aufdrängt, wie dies beispielsweise bei neuen Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes der Fall ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 326, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der angefochtene Beschluss, welcher unter der Geltung des alten Schulgesetzes erlassen wurde, ist demzufolge - zumindest soweit es sich um eine Forderung um Kostenbeteiligung bis zum Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes per 1. August 2006 handelt - nach altem Recht zu beurteilen. Die Schulgelder für die Privatschule fallen jedoch jährlich an. Die Beschwerdeführer beantragen, dass die Einwohnergemeinde sich an den Kosten der Privatschulung von L rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 zu beteiligen habe. In Bezug auf die Dauer der Beitragspflicht wird kein ausdrücklicher Antrag gestellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer für die gesamte Dauer der Ausbildung an der Privatschule eine Kostenbeteiligung durch die Gemeinde verlangen. Demnach ist die Beschwerde für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes per 1. August 2006 auch unter dem Gesichtspunkt des neuen Rechts zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei auch die kommunalen Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen an hochbegabte Kinder ausserhalb der Volksschule Sachseln vom 26. Juni 2006 [nachfolgend: Ausführungsbestimmungen], welche der Einwohnergemeinderat per 1. August 2006 in Kraft gesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Einwohnergemeinderat Sachseln sowohl in seinem Beschluss vom 3. Juli 2006 als auch in seiner Stellungnahme vom 18. September 2006 Ausführungen über die neue Rechtslage machte. Der Einwohnergemeinderat Sachseln hat das Gesuch demnach auch unter der Geltung der neuen Ausführungsbestimmungen abgelehnt (vgl. insbesondere den zweitletzten Satz der Erwägungen, wo der Einwohnergemeinderat ausführt, dass die Vorgaben für eine Kostenbeteiligung gemäss den Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt seien). ... 4.1 Der Einwohnergemeinderat Sachseln führt in seinem Beschluss vom 3. Juli 2006 aus, dass für die finanzielle Unterstützung von hochbegabten Kindern keine gesetzliche Grundlage bestehe. Gemäss dem Begabtenförderungskonzept des Kantons seien die Eltern für allfällige ausserschulische Zusatzangebote zuständig, soweit die Volksschule die Bedürfnisse hochbegabter Kinder nicht zu decken vermöge. Die Beschwerdeführer tragen vor, dass sie immer das Gespräch mit den zuständigen Lehrpersonen, der Schulleitung und dem Schulratspräsidenten gesucht hätten. Der Schulleiter habe damals erklärt, dass es keine Begabtenförderung in Sachseln gäbe. Da die Zeit drängte, hätten sie sich entschieden, das Notwendige für die körperliche und seelische Gesundheit ihrer Tochter unverzüglich zu unternehmen und nicht auf den Entscheid der Gemeinde zu warten. Der vorliegende Fall zeige, wie lange die Gemeinde brauche um einen Entscheid zu treffen, da ihr Gesuch erst ein Jahr nach dessen Einreichung behandelt worden sei. 4.2 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Die Ausbildung muss für den Einzelnen angemessen sein und genügen, um die Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Anspruch auf genügenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. auch Art. 41 Bst. g BV und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; BGE 129 I 12, Erw. 4.2). Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen, gewährt also nur einen Mindeststandard. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 129 I 12, Erw. 6.4, mit Hinweis). Ein eigentlicher Anspruch auf Begabtenförderung besteht nicht (Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen in: ZBl 2003, S. 355 f.; vgl. aber Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, Rz. 14 zu Art. 19, wonach auffällige [auch hochbegabte] Kinder Anspruch auf einen besonderen Unterricht haben). 4.3 Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt, belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. In Art. 2 Abs. 1 SchG wurde als allgemeines Bildungsziel festgehalten: "Die Schule hat dem Kind die seiner Begabung entsprechende Ausbildung zu vermitteln, seine harmonische Entwicklung zu fördern und es nach christlichen Grundsätzen zu einem selbstständigen und verantwortungsbewussten Menschen und Glied unserer Gesellschaft zu erziehen." Diese Regelung wiederholt im Wesentlichen die Zielsetzung von Art. 19 BV. Neben dieser allgemeinen Umschreibung kannte das kantonale Recht keine ausdrückliche Regelung über die Förderung von hochbegabten Kindern im Primarschulalter (vgl. aber Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [GDB 410.8] für die Sekundarstufe I und II). Spezieller Förderunterricht wurde nur im Zusammenhang mit Schülerinnen und Schülern vorgesehen, die dem Regelunterricht in Teilbereichen nicht zu folgen vermochten (Art. 27c SchG). Auch die Sonderschulung wurde im alten Schulgesetz nur für körperlich oder geistig behinderte oder in ihrem Verhalten beeinträchtige Kinder erwähnt (Art. 37 SchG). Die Begabtenförderung ist erst seit Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes ausdrücklich im kantonalen Recht verankert. Gemäss Art. 73 BiG dienen Förderangebote der bestmöglichen Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, also sowohl bei Kindern mit Lernschwierigkeiten als auch bei Kindern, die zu weitergehenden Leistungen fähig sind. Die "bestmögliche Schulung" bedeutet dabei natürlich nicht, dass die objektiv beste Schulung zu gewährleisten ist. Auch nach dem neuen Bildungsgesetz ist die Möglichkeit der Förderung durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gemeinwesens begrenzt. So erfolgt die Förderung in der Regel integrativ, also im Rahmen der Regelklasse (Art. 74 BiG, Art. 9 Volksschulverordnung vom 16. März 2006 [VSchV; GDB 412.11]). Ein Anspruch auf Kostenbeteiligung an Privatschulen kann aus Art. 73 BiG nicht abgeleitet werden. Eine Kostenbeteiligung für die Schulung an einer Privatschule käme nur in Frage, wenn die Einwohnergemeinde - aus Zweckmässigkeitsgründen - die vorgeschriebene Begabtenförderung nicht anbieten würde und die Schulung auch nicht an der öffentlichen Schule einer anderen Gemeinde erfolgen könnte (Art. 9 Abs. 2 BiG; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 380, Fn 85; zur Frage der Sonderschulung nach Art. 76 vgl. Erwägung 6; siehe auch Art. 58 BiG, wo es - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - nicht um private auswärtige Schulen, sondern um öffentliche Schulen anderer Gemeinden geht). 4.4 Die Beschwerdeführer bringen nicht vor, dass L in der Regelklasse nicht ausreichend im Sinne der verfassungsmässigen Anforderungen hätte gebildet werden können. Zwar reagierte L auf die Unterforderung in der Regelklasse mit gesundheitlichen Störungen (Kopfschmerzen/Migräneattacken, Übelkeit, Bauchschmerzen, Müdigkeit, Schlafstörungen, Lust- und Antriebslosigkeit), die zu schulischen Absenzen führten (Arztzeugnis vom 19. November 2005). Es ist dennoch auch davon auszugehen, dass L in der Regelklasse auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag hätte vorbereitet werden können. So wurde auch von der Fachperson J. H., welche im Auftrag der Beschwerdeführer eine Beurteilung von L vornahm, als Variante vorgeschlagen, dass L eine Klasse überspringt und zusätzlich (innerhalb der Regelklasse) individuell betreut wird (Bericht und Empfehlung vom 16. Dezember 2004, Empfehlung Variante 2). Die von J. H. empfohlene Variante des Klassenübersprungs und der individuellen Förderung im Rahmen der Regelklasse wurde von den Schulbehörden der Einwohnergemeinde Sachseln angeboten. Eine Verfügung wurde von den zuständigen Schulbehörden nicht erlassen. In ihrem Gesuch um Kostenbeteiligung für die Privatschulung von L an den Einwohnergemeinderat Sachseln vom 29. August 2005 führten die Beschwerdeführer aus, dass sie während den Beratungen mit den Schulbehörden begonnen hatten, erste Bücher über Hochbegabtenerkennung und -förderung zu lesen. Sie seien aufgrund des Studiums der Bücher zum Schluss gekommen, dass die von der Klassenlehrerin unterbreiteten Lösungsvorschläge nicht das Potenzial für eine wirkliche Lösung gehabt hätten. Sie hätten sich gegen das Überspringen einer Klasse entschieden, da L voraussichtlich noch einmal hätte eine Klasse überspringen müssen. Ein mehrmaliger Klassenwechsel wäre sehr schwierig und anspruchsvoll gewesen. Unter diesen Umständen hätten sie sich entschieden, L in einer privaten Schule ausbilden zu lassen. Selbst das hohe Tempo dieser Schule sei für L zu langsam gewesen, sodass versucht werde, den Stoff der 5. und 6. Klasse in einem Jahr durchzunehmen. Mit den unterbreiteten Angeboten gingen die kommunalen Schulbehörden darüber hinaus, was verfassungsrechtlich geboten und kantonalrechtlich im alten Schulgesetz vorgeschrieben war. Es ist davon auszugehen, dass Ly durchaus an der öffentlichen Schule der Einwohnergemeinde Sachseln hätte "ausreichend" unterrichtet werden können. Eine maximale Schulung (im Sinne der objektiv bestmöglichen) kann von der öffentlichen Schule nicht verlangt werden. Die Beschwerdeführer haben sich aber für eine alternative Schulung von L an einer Privatschule entschieden. Unter diesen Umständen bestand nach altem Schulrecht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung des Gemeinwesens an eine private Schulung. Der Einwohnergemeinderat hat demnach zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführer abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass es rein spekulativ ist, wie lange ein formelles Verfahren über die angebotenen Fördermassnahmen vor den zuständigen Behörden der Einwohnergemeinde Sachseln gedauert hätte. Aus dem Umstand, dass das Verfahren um Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinde mehrere Monate gedauert hat, lässt sich nicht ableiten, dass die zuständigen Schulbehörden nicht innert nützlicher Frist über entsprechende Fördermassnahmen entschieden hätten. Immerhin ist bei der Frage der Kostenbeteiligung keine besondere Eile geboten. Anderseits hätte der Schulratspräsident auch vorsorgliche Massnahmen treffen können und L sofort und provisorisch in die nächste Klasse befördern oder zusätzlichen Förderunterricht bewilligen können (Art. 71 Abs.1 SchG). 4.5 Wie bereits ausgeführt, ist die Förderung von Hochbegabten seit dem 1. August 2006 in Art. 73 BiG kantonalrechtlich verankert. Die Förderung erfolgt jedoch integrativ in der Regelklasse, sodass auch unter der Herrschaft des neuen Bildungsgesetzes - gleich wie in der alt-rechtlichen Schulgesetzgebung - kein Anspruch auf Kostenbeteiligung an die Privatschulung von Schülerinnen und Schülern abgeleitet werden kann. Das neue Bildungsgesetz sieht eine Stufenfolge der Fördermassnahmen vor, wobei die Fördermassnahmen von den öffentlichen Schulen anzubieten sind. Klar im Vordergrund steht die integrative Förderung, in erster Linie durch die Regel-Lehrpersonen. Die Förderung kann aber auch durch spezielle Förderlehrpersonen oder durch eine schulische Heilpädagogin oder einen schulischen Heilpädagogen erfolgen (Art. 74 Abs. 1 BiG und Art. 9 VSchV). In Ausnahmefällen kann die Einwohnergemeinde Spezialklassen führen (Art. 74 Abs. 2 BiG). Soweit es unzweckmässig wäre, spezielle Förderangebote anzubieten oder Spezialklassen zu führen, wäre abzuklären, ob eine vertragliche Regelung mit einer andern Gemeinde oder einer andern (privaten) Institution gefunden werden könnte (Art. 9 Abs. 2 BiG). Alternativ sieht Art. 8 Abs. 1 VSchV vor, dass als Fördermassnahme eine Klasse übersprungen werden kann. 4.6 Die Schulbehörden haben im vorliegenden Fall bereits vor Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes und seiner Ausführungserlasse die integrale Förderung von L angeboten. Die entsprechenden - unter altem Recht gemachten - Angebote (Überspringen einer Klasse, spezieller Förderunterricht durch die Regel-Lehrperson oder spezielle Lehrpersonen) genügen den Anforderungen des neuen Bildungsgesetzes bzw. der Volksschulverordnung. Diese Fördermassnahmen wurden von den Beschwerdeführern abgelehnt, sodass auch unter der Geltung des neuen Rechts von der Einwohnergemeinde Sachseln keine Kostenbeteiligung an der Privatschule verlangt werden kann.

E. 5 Schliesslich ist zu prüfen, ob aufgrund der kommunalen Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen an hochbegabte Kinder ein Anspruch auf Kostenbeteiligung abgeleitet werden könnte. Der Einwohnergemeinderat Sachseln betont in seiner Stellungnahme vom 18. September 2006, dass es sich bei Beiträgen gestützt auf die kommunalen Ausführungsbestimmungen um freiwillige Leistungen handelt. Wann, ob und in welchem Umfang sich die Gemeinden an den Kosten einer privaten Schulung zu beteiligen haben, ist indirekt auch kantonalrechtlich geregelt. Es steht den Einwohnergemeinden nicht frei, die vom kantonalen Recht geforderten öffentlichen Schulen zu führen oder diese Aufgaben an Dritte zu delegieren. Nur wenn die Führung eines Angebots oder einer Klasse nicht zweckmässig ist, kann die Gemeinde das entsprechende Angebot auslagern (Art. 9 Abs. 2 BiG). Soweit die Gemeinde gestützt auf Art. 9 Abs. 2 BiG Förderangebote an eine andere Gemeinde oder an eine (private) Institution delegiert, hat sie die Kosten im Rahmen der unentgeltlichen Grundschulbildung vollumfänglich zu tragen (Art. 49 Bst. a und Art. 57 und 58 BiG). Die Ausführungsbestimmungen regeln demnach nicht die im kantonalen Recht gemäss Art. 9 Abs. 2 BiG vorgesehene (ausnahmsweise) Auslagerung von Angeboten der Volksschule an private Institutionen. Vielmehr handelt es sich um Gemeindebeiträge, die freiwillig und ausserhalb der kantonalen Regelung geleistet werden. Insofern ist es zulässig, wenn die Gemeinde den Beitrag auf Fr. 3 300.- pro Kind und Semester beschränkt (Art. 7 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen). Es kann schlussendlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf die kommunalen Ausführungsbestimmungen hätten. Gemäss Art. 87 KV sind die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und allgemein-verbindlichen Reglemente der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn dies binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses von 50 Aktivbürgern schriftlich verlangt wird (fakultatives Referendum). Gemeindeverordnungen bedürfen zudem der formellen Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 89 Abs. 3 KV). Es steht ausser Zweifel, dass die Ausführungsbestimmungen Rechte und Pflichten der Bürger in allgemein-abstrakter Weise umschreiben und es sich somit um einen rechtsetzenden Erlass handelt, der dem fakultativen Referendum als auch der Genehmigung durch den Regierungsrat untersteht (VVGE 1971 bis 1975 Nr. 36). Dabei spielt es keine Rolle, wie der kommunale Erlass betitelt wird. Massgebend ist einzig der Inhalt des Erlasses, insbesondere ob Rechte und Pflichten der Bürger statuiert werden. Die Genehmigung eines rechtsetzenden, kommunalen Erlasses durch den Regierungsrat ist konstitutiv, sodass der Erlass erst nach der Genehmigung in Kraft treten kann (VVGE 1978 bis 1980 Nr. 54). Die Ausführungsbestimmungen können unter diesen Voraussetzungen gar keine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Beiträgen bilden, da sie formell gar nicht in Kraft sind. Inhaltlich ist auf die Ausführungsbestimmungen daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. Hierauf ist im Rahmen eines allfälligen Genehmigungsverfahrens zurückzukommen, welches vom Einwohnergemeinderat einzuleiten ist. Die Beschwerdeführer bringen im Zusammenhang mit den Ausführungsbestimmungen nicht vor, dass sie im Vertrauen auf den Erlass dieser Bestimmungen Dispositionen getroffen hätten und die Gemeinde unter dem Titel des Grundsatzes von Treu und Glauben die Kosten für die Privatschulung zu übernehmen hätte.

E. 6 Nicht anders zu beurteilen wäre die Beschwerde, wenn der Meinung der Beschwerdeführer gefolgt würde, dass die Einwohnergemeinde gestützt auf die Bestimmungen über die Sonderschulung (Art. 76 BiG, Art. 37 SchG) die Kosten für einer Privatschulung zu übernehmen hätte. Im Kanton Zürich - welcher keine speziellen kantonalen Bestimmungen zur Begabtenförderung kennt - werden die Bestimmungen über die Sonderschulung bildungsfähiger, aber körperlich oder geistig gebrechlicher sowie schwer erziehbarer oder sittlich gefährdeter Kinder, die dem Unterricht in der Normalklasse nicht zu folgen vermögen, für hochbegabte Kinder sinngemäss angewendet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass besonders leistungsfähige und/oder besonders begabte Kinder im weitern Sinn schwer erziehbar erscheinen. Das Bundesgericht hat diese Praxis im Kanton Zürich gebilligt und ausgeführt: "Das Verwaltungsgericht hat auch nicht willkürlich argumentiert, wenn es davon ausgegangen ist, dass die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll, und geschlossen hat, dass Kinder mit behandelbaren Störungen nur dann einer Sonderschule zuzuweisen sind, wenn sie trotz Stütz- und Fördermassnahmen in der Normalklasse nicht ihren intellektuellen Fähigkeiten entsprechend gefördert werden können. Seine Auslegung setzt mit der ihr zu Grunde liegenden Stufenfolge von Massnahmen die Art. 19 und 62 BV vielmehr verfassungskonform um (vgl. Urteil 2P.246/2000 vom 14. Mai 2001, Erw. 3). Dass in einem solchen Stufenmodell die Sonderschulung in einer Privatschule nur als ultima ratio in Frage kommen kann, liegt auf der Hand und wird auch von den Beschwerdeführern ausdrücklich nicht bestritten. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die Bundesverfassung lediglich einen Mindeststandard gewährleistet, der erfahrungsgemäss mit der Möglichkeit, eine Regelklasse der öffentlichen Grundschule am Wohnort zu besuchen, erfüllt ist. Ist diese Möglichkeit gegeben, ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf Besuch einer Privatschule schon nach dem klaren Wortlaut nicht aus Art. 19 und 62 BV. Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ist der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. Urteil 2P.7/2001 vom 5. Dezember 2001, Erw. 4b in fine). Es ist daher nicht verfassungswidrig, für hochbegabte Grundschüler gestützt auf die zürcherische Volksschulgesetzgebung einen Anspruch auf Schulung in einer Sonderschule nur in speziell gelagerten Sonderfällen anzuerkennen und sich in den übrigen Fällen, in welchen besondere Massnahmen angezeigt sind, mit einer Sonderschulung bzw. Förderung oder Unterstützung im Rahmen der Regelklasse einer öffentlichen Grundschule zu begnügen." (BGE vom 5. Februar 2003 [2P.216/2002], Erw. 5.4; vgl. auch ZBl 2001, S. 520 ff.). Es braucht vorliegend nicht abgeklärt zu werden, ob eine analoge Anwendung der altrechtlichen kantonalen Bestimmung über die Sonderschulung (Art. 37 SchG), welche sich vom Wortlaut her klar an minderbegabte Kinder richtet, auch für Hochbegabte angewendet werden müsste. Ein Anspruch auf die Bezahlung der Kosten einer Privatschule durch das Gemeinwesen könnte jedenfalls auch daraus nicht abgeleitet werden. Wie das Bundesgericht in Bezug auf die zürcherische Praxis feststellte, sind die Kosten für eine Privatschule nur dann von der öffentlichen Hand zu tragen, wenn die Schulung an einer öffentlichen Schule nicht möglich ist. Die Einwohnergemeinde Sachseln hat den Beschwerdeführern bzw. ihrer Tochter ausreichende Angebote zur Förderung in der Regelklasse unterbreitet (was auch die von den Beschwerdeführern beigezogene Expertin bestätigt hat), sodass selbst bei Anwendung der zürcherischen Praxis auf das alte Schulgesetz kein Anspruch auf Kostenbeteiligung an der Privatschulung bestanden hätte. Auch aus Art. 76 BiG kann aus mehreren Gründen nichts anderes abgeleitet werden. So sieht Art. 76 Abs. 1 BiG die Sonderschulung nur für Kinder und Jugendliche mit besonderen heilpädagogischen Bedürfnissen vor. Demgegenüber wird in Art. 73 BiG für die Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und solchen, die zu weitergehenden Leistungen fähig sind, der Ausdruck "besondere pädagogische Bedürfnisse" (also ohne den Zusatz "heil-") verwendet. Der Gesetzgeber hat demnach terminologisch zwischen den Förderangeboten und der Sonderschulung unterschieden und die Sonderschulung nur für minderbegabte Kinder und Jugendliche vorgesehen. Dies ergibt sich auch aus Art. 76 Abs. 2 und 3 und Art. 79 BiG, wo jeweils auf die Invalidenversicherung verwiesen wird. Abgesehen davon sieht Art. 76 Abs. 1 BiG vor, dass ein Anspruch auf Sonderschulung nur besteht, wenn die übrigen Fördermassnahmen (integrative Förderung, Spezialklassen) nicht ausreichend sind, was in Bezug auf L nicht der Fall gewesen wäre. Schliesslich sieht Art. 76 Abs. 3 BiG vor, dass die Sonderschulung an öffentlichen oder privaten, von der Invalidenversicherung anerkannten Schulen erfolgt. Bei der Privatschule handelt es sich nicht um eine Schule, welche von der Invalidenversicherung anerkannt wäre. ...

E. 8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schulbehörden der Einwohnergemeinde Sachseln mit ihrem Angebot an die Förderung von L in der Regelklasse oder durch Überspringen einer Klasse den Anforderungen an die Schulung und Förderung sowohl unter altem wie auch unter neuem Schul- bzw. Bildungsrecht nachgekommen sind. Ein weitergehender Anspruch kann auch aus dem verfassungsmässigen Recht auf ausreichenden Bildung nicht abgeleitet werden. Ein Anspruch auf Kostenbeteiligung für die private Schulung würde nur bestehen, wenn die Förderung an einer öffentlichen Schule nicht möglich ist. Die kommunalen Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen an hochbegabte Kinder ausserhalb der Volksschule Sachseln vom 26. Juni 2006 stellen einen rechtsetzenden Akt der Einwohnergemeinde Sachseln dar. Derartige Erlasse sind zwingend dem fakultativen Referendum und der Genehmigung des Regierungsrats zu unterstellen. Da die konstitutive Voraussetzung der regierungsrätlichen Genehmigung fehlt, kann auch unter kommunalem Recht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung an eine Privatschule abgeleitet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. de| fr | it Schlagworte kind privatschule beschwerdeführer ausführungsbestimmung sonderschule gemeinde schule begabtenförderung inkrafttreten alter schulbehörde regierungsrat rahm volksschule ausdrücklich Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund KRK: Art.28 BV: Art.19 Art.41 Art.62 Weitere Urteile BGer 2P.7/2001 2P.216/2002 2P.246/2000 Leitentscheide BGE 129-I-12 VVGE 2005/06 Nr. 11 1971/75 Nr. 36 1978/80 Nr. 54

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 2005/06 Nr. 11, S. 30:

a. Art. 20 VwVV Eine Verfügung ist im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen. Da die Schulgelder für die Privatschule jährlich anfallen und die Schulpflicht noch andauert, ist die Beschwerde für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen (Erw. 1).

b. Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 SchG; Art. 73, 74 und 76 BiG Die Begabtenförderung ist erst seit dem Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes ausdrücklich im kantonalen Recht verankert. Die "bestmögliche Schulung" bedeutet dabei nicht, dass die objektiv beste Schulung zu gewährleisten ist. Ein Anspruch auf Kostenbeteiligung an Privatschulen besteht nicht (Erw. 4, 6 und 8).

c. Art. 87 und Art. 89 Abs. 3 KV Regeln kommunale Ausführungsbestimmungen Rechte und Pflichten der Bürger in allgemeiner Weise, liegt ein rechtsetzender Erlass vor, der dem fakultativen Referendum und der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt. Die Genehmigung ist konstitutiv, sodass der Erlass erst nachher in Kraft tritt (Erw. 5). Entscheid des Regierungsrats vom 5. Dezember 2006 (Nr. 283). Aus den Erwägungen:

1. Es stellt sich die Frage, nach welchem Recht die vorliegende Beschwerde zu behandeln ist, nachdem am 1. August 2006 das neue Bildungsgesetz vom 16. März 2006 (BiG; GDB 410.1) in Kraft (Art. 134 BiG; ausgenommen Art. 30 Abs. 2 BiG) und das bisherige Gesetz über Schule und Bildung vom 28. Mai 1978 (SchG; LB XVI, 121, XX, 96, XXII, 126, XXIV, 76, XXIV, 320, XXV, 410, ABI 2001, 845, ABI 2001 Anhang, 48) ausser Kraft trat. Die Übergangsbestimmungen im neuen Bildungsgesetz sagen nichts darüber aus, ob das neue Recht auf Verfahren anzuwenden ist, welche vor dessen Inkrafttreten in Gang gesetzt wurden. Gemäss den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen. Nachher eingetretene Rechtsänderungen werden nur insoweit berücksichtigt, als sich die Anwendung des neuen Rechts aus zwingenden Gründen aufdrängt, wie dies beispielsweise bei neuen Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes der Fall ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 326, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der angefochtene Beschluss, welcher unter der Geltung des alten Schulgesetzes erlassen wurde, ist demzufolge - zumindest soweit es sich um eine Forderung um Kostenbeteiligung bis zum Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes per 1. August 2006 handelt - nach altem Recht zu beurteilen. Die Schulgelder für die Privatschule fallen jedoch jährlich an. Die Beschwerdeführer beantragen, dass die Einwohnergemeinde sich an den Kosten der Privatschulung von L rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 zu beteiligen habe. In Bezug auf die Dauer der Beitragspflicht wird kein ausdrücklicher Antrag gestellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer für die gesamte Dauer der Ausbildung an der Privatschule eine Kostenbeteiligung durch die Gemeinde verlangen. Demnach ist die Beschwerde für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes per 1. August 2006 auch unter dem Gesichtspunkt des neuen Rechts zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei auch die kommunalen Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen an hochbegabte Kinder ausserhalb der Volksschule Sachseln vom 26. Juni 2006 [nachfolgend: Ausführungsbestimmungen], welche der Einwohnergemeinderat per 1. August 2006 in Kraft gesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Einwohnergemeinderat Sachseln sowohl in seinem Beschluss vom 3. Juli 2006 als auch in seiner Stellungnahme vom 18. September 2006 Ausführungen über die neue Rechtslage machte. Der Einwohnergemeinderat Sachseln hat das Gesuch demnach auch unter der Geltung der neuen Ausführungsbestimmungen abgelehnt (vgl. insbesondere den zweitletzten Satz der Erwägungen, wo der Einwohnergemeinderat ausführt, dass die Vorgaben für eine Kostenbeteiligung gemäss den Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt seien). ... 4.1 Der Einwohnergemeinderat Sachseln führt in seinem Beschluss vom 3. Juli 2006 aus, dass für die finanzielle Unterstützung von hochbegabten Kindern keine gesetzliche Grundlage bestehe. Gemäss dem Begabtenförderungskonzept des Kantons seien die Eltern für allfällige ausserschulische Zusatzangebote zuständig, soweit die Volksschule die Bedürfnisse hochbegabter Kinder nicht zu decken vermöge. Die Beschwerdeführer tragen vor, dass sie immer das Gespräch mit den zuständigen Lehrpersonen, der Schulleitung und dem Schulratspräsidenten gesucht hätten. Der Schulleiter habe damals erklärt, dass es keine Begabtenförderung in Sachseln gäbe. Da die Zeit drängte, hätten sie sich entschieden, das Notwendige für die körperliche und seelische Gesundheit ihrer Tochter unverzüglich zu unternehmen und nicht auf den Entscheid der Gemeinde zu warten. Der vorliegende Fall zeige, wie lange die Gemeinde brauche um einen Entscheid zu treffen, da ihr Gesuch erst ein Jahr nach dessen Einreichung behandelt worden sei. 4.2 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Die Ausbildung muss für den Einzelnen angemessen sein und genügen, um die Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Anspruch auf genügenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. auch Art. 41 Bst. g BV und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; BGE 129 I 12, Erw. 4.2). Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen, gewährt also nur einen Mindeststandard. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 129 I 12, Erw. 6.4, mit Hinweis). Ein eigentlicher Anspruch auf Begabtenförderung besteht nicht (Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen in: ZBl 2003, S. 355 f.; vgl. aber Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, Rz. 14 zu Art. 19, wonach auffällige [auch hochbegabte] Kinder Anspruch auf einen besonderen Unterricht haben). 4.3 Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt, belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. In Art. 2 Abs. 1 SchG wurde als allgemeines Bildungsziel festgehalten: "Die Schule hat dem Kind die seiner Begabung entsprechende Ausbildung zu vermitteln, seine harmonische Entwicklung zu fördern und es nach christlichen Grundsätzen zu einem selbstständigen und verantwortungsbewussten Menschen und Glied unserer Gesellschaft zu erziehen." Diese Regelung wiederholt im Wesentlichen die Zielsetzung von Art. 19 BV. Neben dieser allgemeinen Umschreibung kannte das kantonale Recht keine ausdrückliche Regelung über die Förderung von hochbegabten Kindern im Primarschulalter (vgl. aber Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [GDB 410.8] für die Sekundarstufe I und II). Spezieller Förderunterricht wurde nur im Zusammenhang mit Schülerinnen und Schülern vorgesehen, die dem Regelunterricht in Teilbereichen nicht zu folgen vermochten (Art. 27c SchG). Auch die Sonderschulung wurde im alten Schulgesetz nur für körperlich oder geistig behinderte oder in ihrem Verhalten beeinträchtige Kinder erwähnt (Art. 37 SchG). Die Begabtenförderung ist erst seit Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes ausdrücklich im kantonalen Recht verankert. Gemäss Art. 73 BiG dienen Förderangebote der bestmöglichen Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, also sowohl bei Kindern mit Lernschwierigkeiten als auch bei Kindern, die zu weitergehenden Leistungen fähig sind. Die "bestmögliche Schulung" bedeutet dabei natürlich nicht, dass die objektiv beste Schulung zu gewährleisten ist. Auch nach dem neuen Bildungsgesetz ist die Möglichkeit der Förderung durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gemeinwesens begrenzt. So erfolgt die Förderung in der Regel integrativ, also im Rahmen der Regelklasse (Art. 74 BiG, Art. 9 Volksschulverordnung vom 16. März 2006 [VSchV; GDB 412.11]). Ein Anspruch auf Kostenbeteiligung an Privatschulen kann aus Art. 73 BiG nicht abgeleitet werden. Eine Kostenbeteiligung für die Schulung an einer Privatschule käme nur in Frage, wenn die Einwohnergemeinde - aus Zweckmässigkeitsgründen - die vorgeschriebene Begabtenförderung nicht anbieten würde und die Schulung auch nicht an der öffentlichen Schule einer anderen Gemeinde erfolgen könnte (Art. 9 Abs. 2 BiG; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 380, Fn 85; zur Frage der Sonderschulung nach Art. 76 vgl. Erwägung 6; siehe auch Art. 58 BiG, wo es - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - nicht um private auswärtige Schulen, sondern um öffentliche Schulen anderer Gemeinden geht). 4.4 Die Beschwerdeführer bringen nicht vor, dass L in der Regelklasse nicht ausreichend im Sinne der verfassungsmässigen Anforderungen hätte gebildet werden können. Zwar reagierte L auf die Unterforderung in der Regelklasse mit gesundheitlichen Störungen (Kopfschmerzen/Migräneattacken, Übelkeit, Bauchschmerzen, Müdigkeit, Schlafstörungen, Lust- und Antriebslosigkeit), die zu schulischen Absenzen führten (Arztzeugnis vom 19. November 2005). Es ist dennoch auch davon auszugehen, dass L in der Regelklasse auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag hätte vorbereitet werden können. So wurde auch von der Fachperson J. H., welche im Auftrag der Beschwerdeführer eine Beurteilung von L vornahm, als Variante vorgeschlagen, dass L eine Klasse überspringt und zusätzlich (innerhalb der Regelklasse) individuell betreut wird (Bericht und Empfehlung vom 16. Dezember 2004, Empfehlung Variante 2). Die von J. H. empfohlene Variante des Klassenübersprungs und der individuellen Förderung im Rahmen der Regelklasse wurde von den Schulbehörden der Einwohnergemeinde Sachseln angeboten. Eine Verfügung wurde von den zuständigen Schulbehörden nicht erlassen. In ihrem Gesuch um Kostenbeteiligung für die Privatschulung von L an den Einwohnergemeinderat Sachseln vom 29. August 2005 führten die Beschwerdeführer aus, dass sie während den Beratungen mit den Schulbehörden begonnen hatten, erste Bücher über Hochbegabtenerkennung und -förderung zu lesen. Sie seien aufgrund des Studiums der Bücher zum Schluss gekommen, dass die von der Klassenlehrerin unterbreiteten Lösungsvorschläge nicht das Potenzial für eine wirkliche Lösung gehabt hätten. Sie hätten sich gegen das Überspringen einer Klasse entschieden, da L voraussichtlich noch einmal hätte eine Klasse überspringen müssen. Ein mehrmaliger Klassenwechsel wäre sehr schwierig und anspruchsvoll gewesen. Unter diesen Umständen hätten sie sich entschieden, L in einer privaten Schule ausbilden zu lassen. Selbst das hohe Tempo dieser Schule sei für L zu langsam gewesen, sodass versucht werde, den Stoff der 5. und 6. Klasse in einem Jahr durchzunehmen. Mit den unterbreiteten Angeboten gingen die kommunalen Schulbehörden darüber hinaus, was verfassungsrechtlich geboten und kantonalrechtlich im alten Schulgesetz vorgeschrieben war. Es ist davon auszugehen, dass Ly durchaus an der öffentlichen Schule der Einwohnergemeinde Sachseln hätte "ausreichend" unterrichtet werden können. Eine maximale Schulung (im Sinne der objektiv bestmöglichen) kann von der öffentlichen Schule nicht verlangt werden. Die Beschwerdeführer haben sich aber für eine alternative Schulung von L an einer Privatschule entschieden. Unter diesen Umständen bestand nach altem Schulrecht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung des Gemeinwesens an eine private Schulung. Der Einwohnergemeinderat hat demnach zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführer abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass es rein spekulativ ist, wie lange ein formelles Verfahren über die angebotenen Fördermassnahmen vor den zuständigen Behörden der Einwohnergemeinde Sachseln gedauert hätte. Aus dem Umstand, dass das Verfahren um Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinde mehrere Monate gedauert hat, lässt sich nicht ableiten, dass die zuständigen Schulbehörden nicht innert nützlicher Frist über entsprechende Fördermassnahmen entschieden hätten. Immerhin ist bei der Frage der Kostenbeteiligung keine besondere Eile geboten. Anderseits hätte der Schulratspräsident auch vorsorgliche Massnahmen treffen können und L sofort und provisorisch in die nächste Klasse befördern oder zusätzlichen Förderunterricht bewilligen können (Art. 71 Abs.1 SchG). 4.5 Wie bereits ausgeführt, ist die Förderung von Hochbegabten seit dem 1. August 2006 in Art. 73 BiG kantonalrechtlich verankert. Die Förderung erfolgt jedoch integrativ in der Regelklasse, sodass auch unter der Herrschaft des neuen Bildungsgesetzes - gleich wie in der alt-rechtlichen Schulgesetzgebung - kein Anspruch auf Kostenbeteiligung an die Privatschulung von Schülerinnen und Schülern abgeleitet werden kann. Das neue Bildungsgesetz sieht eine Stufenfolge der Fördermassnahmen vor, wobei die Fördermassnahmen von den öffentlichen Schulen anzubieten sind. Klar im Vordergrund steht die integrative Förderung, in erster Linie durch die Regel-Lehrpersonen. Die Förderung kann aber auch durch spezielle Förderlehrpersonen oder durch eine schulische Heilpädagogin oder einen schulischen Heilpädagogen erfolgen (Art. 74 Abs. 1 BiG und Art. 9 VSchV). In Ausnahmefällen kann die Einwohnergemeinde Spezialklassen führen (Art. 74 Abs. 2 BiG). Soweit es unzweckmässig wäre, spezielle Förderangebote anzubieten oder Spezialklassen zu führen, wäre abzuklären, ob eine vertragliche Regelung mit einer andern Gemeinde oder einer andern (privaten) Institution gefunden werden könnte (Art. 9 Abs. 2 BiG). Alternativ sieht Art. 8 Abs. 1 VSchV vor, dass als Fördermassnahme eine Klasse übersprungen werden kann. 4.6 Die Schulbehörden haben im vorliegenden Fall bereits vor Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes und seiner Ausführungserlasse die integrale Förderung von L angeboten. Die entsprechenden - unter altem Recht gemachten - Angebote (Überspringen einer Klasse, spezieller Förderunterricht durch die Regel-Lehrperson oder spezielle Lehrpersonen) genügen den Anforderungen des neuen Bildungsgesetzes bzw. der Volksschulverordnung. Diese Fördermassnahmen wurden von den Beschwerdeführern abgelehnt, sodass auch unter der Geltung des neuen Rechts von der Einwohnergemeinde Sachseln keine Kostenbeteiligung an der Privatschule verlangt werden kann.

5. Schliesslich ist zu prüfen, ob aufgrund der kommunalen Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen an hochbegabte Kinder ein Anspruch auf Kostenbeteiligung abgeleitet werden könnte. Der Einwohnergemeinderat Sachseln betont in seiner Stellungnahme vom 18. September 2006, dass es sich bei Beiträgen gestützt auf die kommunalen Ausführungsbestimmungen um freiwillige Leistungen handelt. Wann, ob und in welchem Umfang sich die Gemeinden an den Kosten einer privaten Schulung zu beteiligen haben, ist indirekt auch kantonalrechtlich geregelt. Es steht den Einwohnergemeinden nicht frei, die vom kantonalen Recht geforderten öffentlichen Schulen zu führen oder diese Aufgaben an Dritte zu delegieren. Nur wenn die Führung eines Angebots oder einer Klasse nicht zweckmässig ist, kann die Gemeinde das entsprechende Angebot auslagern (Art. 9 Abs. 2 BiG). Soweit die Gemeinde gestützt auf Art. 9 Abs. 2 BiG Förderangebote an eine andere Gemeinde oder an eine (private) Institution delegiert, hat sie die Kosten im Rahmen der unentgeltlichen Grundschulbildung vollumfänglich zu tragen (Art. 49 Bst. a und Art. 57 und 58 BiG). Die Ausführungsbestimmungen regeln demnach nicht die im kantonalen Recht gemäss Art. 9 Abs. 2 BiG vorgesehene (ausnahmsweise) Auslagerung von Angeboten der Volksschule an private Institutionen. Vielmehr handelt es sich um Gemeindebeiträge, die freiwillig und ausserhalb der kantonalen Regelung geleistet werden. Insofern ist es zulässig, wenn die Gemeinde den Beitrag auf Fr. 3 300.- pro Kind und Semester beschränkt (Art. 7 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen). Es kann schlussendlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf die kommunalen Ausführungsbestimmungen hätten. Gemäss Art. 87 KV sind die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und allgemein-verbindlichen Reglemente der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn dies binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses von 50 Aktivbürgern schriftlich verlangt wird (fakultatives Referendum). Gemeindeverordnungen bedürfen zudem der formellen Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 89 Abs. 3 KV). Es steht ausser Zweifel, dass die Ausführungsbestimmungen Rechte und Pflichten der Bürger in allgemein-abstrakter Weise umschreiben und es sich somit um einen rechtsetzenden Erlass handelt, der dem fakultativen Referendum als auch der Genehmigung durch den Regierungsrat untersteht (VVGE 1971 bis 1975 Nr. 36). Dabei spielt es keine Rolle, wie der kommunale Erlass betitelt wird. Massgebend ist einzig der Inhalt des Erlasses, insbesondere ob Rechte und Pflichten der Bürger statuiert werden. Die Genehmigung eines rechtsetzenden, kommunalen Erlasses durch den Regierungsrat ist konstitutiv, sodass der Erlass erst nach der Genehmigung in Kraft treten kann (VVGE 1978 bis 1980 Nr. 54). Die Ausführungsbestimmungen können unter diesen Voraussetzungen gar keine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Beiträgen bilden, da sie formell gar nicht in Kraft sind. Inhaltlich ist auf die Ausführungsbestimmungen daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. Hierauf ist im Rahmen eines allfälligen Genehmigungsverfahrens zurückzukommen, welches vom Einwohnergemeinderat einzuleiten ist. Die Beschwerdeführer bringen im Zusammenhang mit den Ausführungsbestimmungen nicht vor, dass sie im Vertrauen auf den Erlass dieser Bestimmungen Dispositionen getroffen hätten und die Gemeinde unter dem Titel des Grundsatzes von Treu und Glauben die Kosten für die Privatschulung zu übernehmen hätte.

6. Nicht anders zu beurteilen wäre die Beschwerde, wenn der Meinung der Beschwerdeführer gefolgt würde, dass die Einwohnergemeinde gestützt auf die Bestimmungen über die Sonderschulung (Art. 76 BiG, Art. 37 SchG) die Kosten für einer Privatschulung zu übernehmen hätte. Im Kanton Zürich - welcher keine speziellen kantonalen Bestimmungen zur Begabtenförderung kennt - werden die Bestimmungen über die Sonderschulung bildungsfähiger, aber körperlich oder geistig gebrechlicher sowie schwer erziehbarer oder sittlich gefährdeter Kinder, die dem Unterricht in der Normalklasse nicht zu folgen vermögen, für hochbegabte Kinder sinngemäss angewendet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass besonders leistungsfähige und/oder besonders begabte Kinder im weitern Sinn schwer erziehbar erscheinen. Das Bundesgericht hat diese Praxis im Kanton Zürich gebilligt und ausgeführt: "Das Verwaltungsgericht hat auch nicht willkürlich argumentiert, wenn es davon ausgegangen ist, dass die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll, und geschlossen hat, dass Kinder mit behandelbaren Störungen nur dann einer Sonderschule zuzuweisen sind, wenn sie trotz Stütz- und Fördermassnahmen in der Normalklasse nicht ihren intellektuellen Fähigkeiten entsprechend gefördert werden können. Seine Auslegung setzt mit der ihr zu Grunde liegenden Stufenfolge von Massnahmen die Art. 19 und 62 BV vielmehr verfassungskonform um (vgl. Urteil 2P.246/2000 vom 14. Mai 2001, Erw. 3). Dass in einem solchen Stufenmodell die Sonderschulung in einer Privatschule nur als ultima ratio in Frage kommen kann, liegt auf der Hand und wird auch von den Beschwerdeführern ausdrücklich nicht bestritten. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die Bundesverfassung lediglich einen Mindeststandard gewährleistet, der erfahrungsgemäss mit der Möglichkeit, eine Regelklasse der öffentlichen Grundschule am Wohnort zu besuchen, erfüllt ist. Ist diese Möglichkeit gegeben, ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf Besuch einer Privatschule schon nach dem klaren Wortlaut nicht aus Art. 19 und 62 BV. Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ist der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. Urteil 2P.7/2001 vom 5. Dezember 2001, Erw. 4b in fine). Es ist daher nicht verfassungswidrig, für hochbegabte Grundschüler gestützt auf die zürcherische Volksschulgesetzgebung einen Anspruch auf Schulung in einer Sonderschule nur in speziell gelagerten Sonderfällen anzuerkennen und sich in den übrigen Fällen, in welchen besondere Massnahmen angezeigt sind, mit einer Sonderschulung bzw. Förderung oder Unterstützung im Rahmen der Regelklasse einer öffentlichen Grundschule zu begnügen." (BGE vom 5. Februar 2003 [2P.216/2002], Erw. 5.4; vgl. auch ZBl 2001, S. 520 ff.). Es braucht vorliegend nicht abgeklärt zu werden, ob eine analoge Anwendung der altrechtlichen kantonalen Bestimmung über die Sonderschulung (Art. 37 SchG), welche sich vom Wortlaut her klar an minderbegabte Kinder richtet, auch für Hochbegabte angewendet werden müsste. Ein Anspruch auf die Bezahlung der Kosten einer Privatschule durch das Gemeinwesen könnte jedenfalls auch daraus nicht abgeleitet werden. Wie das Bundesgericht in Bezug auf die zürcherische Praxis feststellte, sind die Kosten für eine Privatschule nur dann von der öffentlichen Hand zu tragen, wenn die Schulung an einer öffentlichen Schule nicht möglich ist. Die Einwohnergemeinde Sachseln hat den Beschwerdeführern bzw. ihrer Tochter ausreichende Angebote zur Förderung in der Regelklasse unterbreitet (was auch die von den Beschwerdeführern beigezogene Expertin bestätigt hat), sodass selbst bei Anwendung der zürcherischen Praxis auf das alte Schulgesetz kein Anspruch auf Kostenbeteiligung an der Privatschulung bestanden hätte. Auch aus Art. 76 BiG kann aus mehreren Gründen nichts anderes abgeleitet werden. So sieht Art. 76 Abs. 1 BiG die Sonderschulung nur für Kinder und Jugendliche mit besonderen heilpädagogischen Bedürfnissen vor. Demgegenüber wird in Art. 73 BiG für die Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und solchen, die zu weitergehenden Leistungen fähig sind, der Ausdruck "besondere pädagogische Bedürfnisse" (also ohne den Zusatz "heil-") verwendet. Der Gesetzgeber hat demnach terminologisch zwischen den Förderangeboten und der Sonderschulung unterschieden und die Sonderschulung nur für minderbegabte Kinder und Jugendliche vorgesehen. Dies ergibt sich auch aus Art. 76 Abs. 2 und 3 und Art. 79 BiG, wo jeweils auf die Invalidenversicherung verwiesen wird. Abgesehen davon sieht Art. 76 Abs. 1 BiG vor, dass ein Anspruch auf Sonderschulung nur besteht, wenn die übrigen Fördermassnahmen (integrative Förderung, Spezialklassen) nicht ausreichend sind, was in Bezug auf L nicht der Fall gewesen wäre. Schliesslich sieht Art. 76 Abs. 3 BiG vor, dass die Sonderschulung an öffentlichen oder privaten, von der Invalidenversicherung anerkannten Schulen erfolgt. Bei der Privatschule handelt es sich nicht um eine Schule, welche von der Invalidenversicherung anerkannt wäre. ...

8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schulbehörden der Einwohnergemeinde Sachseln mit ihrem Angebot an die Förderung von L in der Regelklasse oder durch Überspringen einer Klasse den Anforderungen an die Schulung und Förderung sowohl unter altem wie auch unter neuem Schul- bzw. Bildungsrecht nachgekommen sind. Ein weitergehender Anspruch kann auch aus dem verfassungsmässigen Recht auf ausreichenden Bildung nicht abgeleitet werden. Ein Anspruch auf Kostenbeteiligung für die private Schulung würde nur bestehen, wenn die Förderung an einer öffentlichen Schule nicht möglich ist. Die kommunalen Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen an hochbegabte Kinder ausserhalb der Volksschule Sachseln vom 26. Juni 2006 stellen einen rechtsetzenden Akt der Einwohnergemeinde Sachseln dar. Derartige Erlasse sind zwingend dem fakultativen Referendum und der Genehmigung des Regierungsrats zu unterstellen. Da die konstitutive Voraussetzung der regierungsrätlichen Genehmigung fehlt, kann auch unter kommunalem Recht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung an eine Privatschule abgeleitet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. de| fr | it Schlagworte kind privatschule beschwerdeführer ausführungsbestimmung sonderschule gemeinde schule begabtenförderung inkrafttreten alter schulbehörde regierungsrat rahm volksschule ausdrücklich Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund KRK: Art.28 BV: Art.19 Art.41 Art.62 Weitere Urteile BGer 2P.7/2001 2P.216/2002 2P.246/2000 Leitentscheide BGE 129-I-12 VVGE 2005/06 Nr. 11 1971/75 Nr. 36 1978/80 Nr. 54